Wer ein Studium beginnt, muss mit hohen Kosten für den Start rechnen. Das betrifft alle Studierenden und ihre Eltern; bei einigen fällt diese Belastung allerdings besonders ins Gewicht. Die Semesterbeiträge an den Hochschulen sind in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Hauptursache dafür ist der gestiegene Preis für das Semesterticket. So kommt es oft zu Semesterbeiträgen von insgesamt rund 250 Euro.
Kinder von Hartz-IV-Empfänger*innen dürfen allerdings monatlich nicht mehr als 100 Euro verdienen. Von jedem weiteren Euro müssen anderenfalls 80 Cent abgegeben werden. So entsteht für Studienanfänger*innen mit geringem Einkommen durch den Semesterbeitrag, erste Anschaffungen wie Möbel und Lernmaterialien, Mietkaution, usw oftmals bereits zu Beginn des Studiums eine besonders schwierige finanzielle Situation.
Wenn wir den aktuellen Semesterbeitrag und die Lebenshaltungskosten von Studierenden gemäß der Sozialerhebung von 2016 heranziehen, ergeben sich in etwa folgende Startkosten:
Selbst bei einem „Sparmodell“, wo zu Beginn des Semesters auf Kleidung, Freizeit, Kultur und Sport verzichtet wird, sowie in allen Ausgaben der Minimalbetrag berechnet wird UND der*die Studierende in einem Studierendenwohnheim unterkommt UND „nur“ eine Kaution in Höhe von 300 Euro zahlen muss, liegt die kleinstmögliche Startbelastung in Summe immer noch bei 1.005 Euro. Und in diesem Rechenbeispiel sind etwaige Kosten für Umzug noch nicht einmal berücksichtigt.
Mit Blick darauf, dass Studierende, deren Eltern Grundsicherung erhalten, nur 100 Euro monatlich verdienen dürfen, müssten diese die anfallenden Kosten für den ersten Monat, in dem noch keine Bafög-Zahlungen erfolgen, zuvor in einem langen Zeitraum zwischen 10, 13 oder 18 Monaten zunächst ansparen. Alleine für den Semesterbeitrag, die Kaution eines Studierendenwohnheims und die erste Miete müsste rund 8 Monate lang streng gespart werden.
Unser Modell
Studieninteressierte können sich bei der Immatrikulation an einer Hochschule, die sich im Zuständigkeitsbereich des Studentenwerks Schleswig-Holstein befindet, für die Studienstarthilfe zur Deckung des Semesterbeitrags und materieller/technischer Ausstattung bewerben. Dabei dürfen diese das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erstmalige Immatrikulation an einer Hochschule anstreben und weder ein Stipendium noch eine Beihilfe von anderer Stelle für den Verwendungszweck erhalten.
Außerdem müssen Antragssteller*innen nachweisen, dass sie allein oder über eine Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Eingliederungshilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder dass ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG erhalten. Ebenso sind Personen, die in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in Pflegefamilien leben, antragsberechtigt.
Die vergebene Summe von maximal 800 Euro kann einmalig bezogen werden und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Auszahlung der Mittel erfolgt über das Studentenwerk SH.
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